Nachdem die Panoramafreiheit zu kippen drohte, die Reform aber erfolgreich vom EU-Plenum abgelehnt wurde, folgt nun der nächste Streich. Jeder mit Facebook oder Instagram Account hat sicherlich schon mal (unwissentlich) sein Essen fotografiert und in den sozialen Netzwerken geteilt. Dieser Trend hört auf den Namen #foodporn und der Hashtag liefert alleine in Instagram rund 63.000.000 Ergebnisse. Juristisch gesehen ist dieser Trend allerdings ein Drahtseilakt wie nun bekannt wurde.
Halb so schlimm wie es sich anhört
Das ganze ist aber zum Glück nur halb so schlimm wie es sich auf Anhieb anhört, denn hiervon betroffen ist nicht euer selbst angerichtetes Gericht, sondern nur von anderen, edel servierte Speisen. Denn bei aufwändig angerichteten Essen durch andere – etwa in einem Sternerestaurant – ist der Koch nämlich Schöpfer des Werkes und kann bei der Verbreitung über Facebook und co. aufgrund der kommerziellen Nutzung der Netzwerke seine Rechte geltend machen und euch flattert eine Abmahnung in’s Haus.
„Eine aufwendig arrangierte Speise im Restaurant kann ein urheberrechtlich geschütztes Werk sein. In dem Fall hat allein der Urheber das Recht zu entscheiden, wie und in welchem Umfang eine Vervielfältigung stattfindet“, sagt Dr. Niklas Haberkamm, Partner der Wirtschaftskanzlei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum (LHR) in einem Bericht der Zeitschrift Finanztest.
Auch wenn bisher noch kein solcher Fall bekannt wurde, ist es durchaus denkbar dass sich in der Zukunft die ersten Anwälte auf ihre Opfer stürzen. Aber keine Angst, die Currywurst der Pommesbude eures Vertrauens dürft ihr sicherlich weiter fotografieren und teilen 🙂
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